Riester-Rente Zulagen – Förderungshöhe und Vorraussetzungen für die Förderung

Riester RenteDer Staat zahlt für Riester-Verträge eine Förderung. Diese setzt sich aus zwei Komponenten, nämlich einer Altersvorsorgezulage sowie einer eventuellen Kinderzulage zusammen. Für den Anspruch auf die Kinderzulage reicht es aus, wenn für das Kind mindestens für einen Monat Kindergeld gezahlt wurde.
Für Ledige beträgt die Grundzulage in diesem Jahr 114 Euro und steigt ab dem Jahre 2008 auf 154 Euro. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Betrag. Die Riester-Rente Zulagen pro Kind beträgt aktuell 138 Euro und steigt ab dem Jahre 2008 auf 185 Euro.

Wenn Mann und Frau jeweils über einen eigenen Riester – Sparvertrag verfügen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, auf welchen Vertrag die Kindererziehungszeiten am sinnvollsten anzurechnen sind. Einfach ist die Antwort nur dann, wenn ein Ehepartner während der Erziehungszeit zu Hause bleibt. In diesem Fall ist es in der Regel zweckmäßig, diesem die Beiträge für die Kindererziehung gutzuschreiben.

Wichtig ist, dass alle Zulagen dem jeweiligen Riester – Rentenvertrags – Konto zugeschrieben, also nicht direkt an den Sparer ausgezahlt, werden. Um den vollen Förderbetrag zu erhalten, ist eine Mindesteigenleistung Bedingung. Diese beträgt derzeit 3 % vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres, maximal jedoch 1575 Euro und steigt im Jahre 2008 auf 4 % des sozialversicherungsplichtigen Einkommens, maximal jedoch 2100 Euro. Wird dieser Betrag unterschritten, so erfolgt auch die Zahlung der Zulage nur anteilig.

Wenn ein Riester Rente- Sparer neben Einkünften aus der abhängigen Tätigkeit weitere Einnahmen aus eine selbstständigen Tätigkeit hat, wie sie zum Beispiel häufig bei nebenberuflich in der Markt- und Meinungsforschung tätigen Interviewern vorkommen, so gelten diese Nebeneinkünfte nicht für die Berechnung des Einkommens im Rahmen des Riester – Vertrages, da sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Ob eine spätere allgemeine Lohnsteigerung zu weiteren Erhöhungen der genannten Beträge führen wird, kann derzeit nicht sicher vorhergesehen werden. Eine Förderung setzt zudem einen Wohnort innerhalb Deutschlands voraus.

Dieser muss auch bei Rentenzahlung bestehen. Ansonsten müssen Förderung und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Ob diese Regelung jedoch in dieser Form erhalten bleibt, ist fraglich. Die EU setzt für eine ständig zunehmende Zahl von Regelungen durch, dass das Gebiet der EU dem Inland gleichzusetzen ist. Wer im Alter seinen Wohnsitz nach Mallorca verlegen möchte, kann durchaus realistisch darauf hoffen, dass ihm in Spanien (oder dem möglicherweise in einigen Jahrzehnten selbstständig gewordenen Katalonien) die Zulagen erhalten bleiben, da er weiterhin im Gebiet der Europäischen Union wohnt. Sich auf eine derart veränderte Rechtssprechung zu verlassen ist aber derzeit noch gewagt. Ein Verfahren zur Klärung dieser Frage ist jedoch bereits eingeleitet.

Eine Entnahme eines Teilbetrages, gemäß der aktuellen Regelung von 30 % zu Rentenbeginn, ist erlaubt, ohne dass Zulagen verloren gehen. Eine Ausnutzung dieser Regelung ist dann sinnvoll, wenn der Sparer diesen Betrag für besonders renditestarke Anlagen nutzt oder auch, wenn er sich einen kostspieligen persönlichen Wunsch zum Renteneintritt erfüllen will. Wobei letzteres seine Rente schmälert.

Für den Erhalt der Riester-Rente Zulagen ist es wichtig, sie zu beantragen. Dies kann der Riester – Sparer selber vornehmen, aber auch seinem Vertragspartner überlassen. In der Regel ist die Bevollmächtigung der Bank oder Fondsgesellschaft, diese Zulage im Auftrage des Sparers zu beantragen, der einfachere und bequemere Weg. Die meisten Finanzämter geben auf Anfrage die Möglichkeit als einzig sinnvolle an. Dieser Auftrag kann als Dauerauftrag erteilt werden und bleibt dann bis zu einem eventuellen Widerruf gültig.

Für den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums, allerdings nur innerhalb Deutschlands, darf während der Ansparphase Geld aus dem Riester – Vertrag entnommen werden. Der zulässige Betrag hierfür liegt zwischen 10 000 und 50 000 Euro. Die Immobilie muss selbst bewohnt werden und das entnommene Geld spätestens bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres wieder in den Vertrag zurückgezahlt worden sein. Die Rückzahlung erfolgt in gleichen, bei der Entnahme zu vereinbarenden, Raten.

Informationsanspruch zur Riester Rente

Der Vertragsnehmer hat bei Abschluss eines Riester-Vertrages Anspruch auf umfassende Informationen. Der Anbieter muss ihn über die Kosten für Verwaltung, Vertragsabschluss und Vertrieb umfassend und exakt informieren. Ebenso hat der Vertragsnehmer Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Wert seines Fonds. Diese erfolgt in der Regel zum einen durch eine jährliche schriftliche Benachrichtigung.

Damit erfüllt der Anbieter zwar seine ihm gesetzlich auferlegte Informationspflicht, aber im Allgemeinen nicht das Informationsbedürfnis des Kunden. In der Regel wird diesem zusätzlich eine regelmäßig aktualisierte Internetsite zur Verfügung gestellt, auf der er sich jederzeit tagesaktuell über den Stand seines Fonds informieren kann.