Riester-Rente Steuer – Versteuerung der Riester-Rente

Riester RenteWährend der Zeit des Rentenbezuges, also in der Auszahlphase, wird die Riester-Rente voll besteuert und nicht, wie die meisten anderen Renten, nur mit dem Ertragsanteil. Eine Ausnahme würde gelten, wenn weder staatliche Zulagen noch der erlaubte Steuerabzug während der Ansparphase in Anspruch genommen worden ist. Diese Regelung ist jedoch rein theoretischer Natur, denn eine Riester – Rente rechnet sich für den Steuerpflichtigen alleine aufgrund der staatlichen Zulagen.

Riester-Rente – Steuer und Steuerinformationen rund um die Riester Rente

Die volle Versteuerung ist im Alter leichter zu verkraften, da die Gesamthöhe de Einkünfte geringer ist und der Steuerpflichtige damit in eine günstigere Progressionsstufe fällt. Zudem gibt es derzeit noch einen Altersfreibetrag und die Wahrscheinlichkeit, einen zusätzlichen Steuerfreibetrag aufgrund einer Schwerbehinderung zu erhalten, nimmt mit zunehmendem Alter ebenfalls zu.

Während der Ansparphase sind die Beträge, die für einen Riester – Renten – Vertrag aufgewendet werden, als Sonderausgaben abzugsfähig. Für diese Beiträge wird sogar ein zusätzlicher Sonderausgabenbetrag gewährt, der auch gewährt wird, wenn weitere Sonderausgaben bereits in der maximal zulässigen Höhe anerkannt sind. Dieser beträgt aktuell 1575 Euro und wird ab dem Jahre 2008 auf 2100 Euro erhöht werden.

Es werden jedoch nicht Steuerermäßigung und Zulagen gewährt, sondern nur diejenige Vergünstigung, die für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Bei dieser Prüfung bleiben jedoch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer unberücksichtigt. Dass ein Rentner, auch mit einem Riester – Vertrag, ein Einkommen erzielt, welches ihn zur Zahlung des Solidaritätsbeitrages verpflichtet, ist eher unwahrscheinlich. Zudem wird dieser Steuerzuschlag nicht über einen unbegrenzten Zeitraum bestehen bleiben. dass es unter Umständen zu einer Doppelzahlung bei der Kirchensteuer kommt, ist problematischer. Allerdings sind gezahlte Kirchensteuern als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, so dass sich die Ungerechtigkeit relativiert.

Kirchensteuerpflichtig sind im gesamten Bundesgebiet katholische Christen sowie die evangelischen Christen, die einer Landeskirche und nicht einer Freikirche angehören. In einigen Bundesländern, abhängig ist dies davon, ob und mit welchen Inhalten ein Staatsvertrag mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft geschlossen wurde, sind zudem Moslems und Juden kirchensteuerpflichtig. Wobei es angemessener wäre, in diesen Fällen den sich bislang nicht durchgesetzt habenden Begriff „Kultussteuer“ zu verwenden.

Damit trifft die Kirchensteuerpflicht nicht auf die Gesamtbevölkerung, aber auf einen relativ großen Teil, zu.
Die Beiträge für einen Riester – Vertrag mindern im Übrigen nicht die Höhe der für die Sozialversicherungen anfallenden Kosten.