Riester-Rente – Definition der Riester-Rente

Riester RenteDie Riester-Rente ist eine Möglichkeit, eine zusätzliche finanzielle Leistung im Rentenalter zu erhalten. Ihren Namen erhielt sie durch Walter Riester. Dieser hat in seiner Eigenschaft als Bundesminister für Arbeit und Soziales die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rentenzusatzversicherung vorgeschlagen. Verträge zur Riester Rente können als private oder betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen werden.

Ausgezahlt wird die Riester Rente ab dem 65. Lebensjahr; in Einzelfällen sind Leistungen ab dem 60. Lebensjahr möglich.

Für Erwerbstätige, deren Rentenbeginn gemäß der aktuellen Gesetzeslage in einem späteren Alter als mit 65 Jahren erfolgen wird, ist eine Veränderung des Auszahlungsbeginns gemäß des späteren Renteneintrittsalters wünschenswert; jedoch ist dies bislang noch nicht geändert.

Der Abschluss mindestens eines Rentenvertrages, der das Einkommen im Alter sichert, ist aufgrund der gering ausfallenden staatlichen Rentenzahlungen jedem Bürger dringend anzuraten. Die Riester-Rente ist aufgrund der möglichen staatlichen Zulagen eine interessante Variante für einen solchen Vertrag.

Die Riester Altersvorsorge im Überblick – Wer hat Anspruch auf Riester-Förderung?

Die wichtigste Frage in Verbindung mit Riester-Verträgen ist die nach dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Um anspruchsberechtigt zu sein, müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst ist die unbeschränkte Steuerpflicht zu nennen. Diese setzt den Hauptwohnsitz in Deutschland voraus. Wer nur vorübergehend ins Ausland verzieht, kann den Vertrag für diese Zeit beitragsfrei stellen. Damit erhält er zwar keine Zuschüsse für die Zeit des Auslandsaufenthaltes, jedoch gehen bereits gezahlte staatliche Zuschüsse ihm nicht verloren.

Arbeitnehmer, die ohnehin der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind in jedem Falle anspruchsberechtigt, während Selbstständige nur dann für Riester-Rente Verträge berechtigt sind, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind. Dies gilt derzeit nur für Handwerker sowie Künstler, die über die Künstlersozialkasse rentenversichert sind. Außerdem sind Landwirte in der Regel pflichtversichert in der Rentenversicherung und somit anspruchsberechtigt für Riester-Rente Verträge.

Wird wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld bezogen, so bleibt der Anspruch auf Förderung bestehen. Das Verletztengeld, welches bei Unfällen während der Arbeit oder auf dem Weg von und zur Arbeit durch die Berufsgenossenschaft gezahlt wird, ist rechtlich dem Krankengeld gleich gestellt, so dass auch bei dessen Bezug die Zulagenberechtigung erhalten bleibt.

Pflegepersonen sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern sie ihre Anspruchsberechtigung nicht ohnehin durch eine zusätzliche Berufstätigkeit erworben haben. Wer den Wehr- oder Zivildienst ableistet, hat ebenfalls Anspruch auf die Zulagen gemäß der Riester – Regelungen. Das freiwillige soziale Jahr ist bislang in Hinsicht auf die Berechtigung für Riester – Verträge dem Wehr – und Ersatzdienst genauso wenig gleichgestellt wie das freiwillige ökologische Jahr.

Kindererziehung führt zu einer Anspruchsberechtigung und zwar für die ersten drei Lebensjahres eines jeden Kindes. Wer also im zeitlichen Abstand von einem Jahr ein weiteres Kind zu erziehen beginnt, hat für diese Kinder insgesamt vier Jahre Kindererziehungszeit; liegt der abstand zwischen beiden Kindern hingegen bei drei Jahren, so sind es deren sechs.

Wer Vorruhestandszahlungen erhält, ist anspruchsberechtigt, sofern er vorher in der Rentenversicherung pflichtversichert war.

Für Beamte, Berufssoldaten und Richter gilt die Regelung, dass sie einen Anspruch auf die Riester-Zulage haben, sofern sie wegen ihrer beamtenrechtlichen Pensionsansprüche nicht rentenversicherungspflichtig sind. Vergleichbar ist diesem Personenkreis die Gruppe der Amtsträger, wie beispielsweise Abgeordnete, die ebenfalls zulagenberechtigt bleiben.

Wer geringfügig beschäftigt ist, hat die Möglichkeit, in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen aufzurücken. Dafür ist es lediglich erforderlich, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und den Versicherungspflichtbeitrag, den der Arbeitgeber zu zahlen hat, auf den vollen Beitrag aufzustocken. Dieser Aufstockungsbetrag ist vom geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer selber zu tragen.

Für Arbeitslose gilt, dass sie Anspruch auf Leistungen gemäß der Riester-Zulagen-Regelung haben, unabhängig davon, ob sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Ehepartner von Personen, die Anspruch auf eine Förderung gemäß Riester haben, sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern sie nicht ohnehin über einen eigenen Anspruch aufgrund ihrer Tätigkeit verfügen.

Riester Altersvorsorge – Wer keinen Anspruch auf die Förderung gemäß der Riester-Rente hat

Aus der Auflistung der Anspruchsberechtigten ergibt sich eine Auflistung der Bevölkerungsgruppen, die keinen Anspruch auf eine Förderung gemäß den Riester-Bedingungen haben. Sind Angehörige dieser Gruppen jedoch zugleich Ehepartner von förderungsberechtigten Personen, so ist der dadurch entstandene Anspruch dominant und sie sind anspruchsberechtigt.

Zunächst sind Altersrentner und Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Vorruhestandszahlungen nicht anspruchsberechtigt. Das gleiche gilt für Bezieher von Sozialhilfe (aber nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II).

Selbstständige und Freiberufler, die nicht zu den im vorherigen Absatz genannten rentenversicherungspflichtigen Personen gehören, sind ebenfalls nicht anspruchsberechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn sie freiwillig Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung oder ein Rentenversicherungswerk ihres Berufsstandes zahlen. Der gelegentlich gewählte Ausweg, neben der Selbstständigkeit eine weitere abhängige Beschäftigung auszuüben, (der in den meisten Fällen vornehmlich der Ersparnis beim Krankenkassenbeitrag dienen soll) ist legal und führt zu einer Anspruchsberechtigung.

Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Riester-Förderung. Allerdings tritt die Rentenversicherungspflicht bei Nebentätigkeiten bereits bei geringeren Bezügen ein als die sonstige Sozialversicherungspflicht. Wird im Nebenjob ein Verdienst erzielt, der zum Eintritt der Rentenversicherungspflicht führt, so entsteht hierdurch die Berechtigung für eine Riester-Zulage. Das gleiche gilt, wenn der Student als Nebenjob eine geringfügige Beschäftigung ausübt und für die Rentenversicherungspflicht optiert.

Grundsätzlich gilt, dass für Menschen, die sowohl Merkmale der Anspruchsberechtigung als auch Merkmale der Nicht-Anspruchsberechtigung aufweisen, die Anspruchsberechtigung gegenüber der Nichtberechtigung dominant ist.